Rechtliches
Die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke.
- Die Ausgaben für Werbemittel dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Wertgrenze von 35,- Euro nicht überstiegen wird. Die steuerliche Absetzbarkeit ist an folgende Bedingungen gebunden:
- Es handelt sich um ein Geschenk im folgenden Sinne: Die Übergabe eines Werbepräsentes setzt eine unentgeltliche Vermögenszuwendung voraus, die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Empfängers erbracht werden muss. Beide Seiten müssen sich über die Unentgeltlichkeit einig sein.
- Bei der Bemessung der Wertgrenze werden Aufwendungen für Werbeanbringung und Geschenkverpackung miteingerechnet. Transportverpackungs- und Versandkosten gehören nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Werbemittels.
- Der abzugsfähige Betrag gilt pro Person und pro Jahr, d.h. die Wertsumme aller veranlassten Werbeartikel für eine Person darf innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Höhe von 35,- Euro (netto) nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Empfänger von Werbeartikeln müssen namentlich erfasst werden (Einzelnachweis). Diese Regelung entfällt für Streuartikel unter 8,- Euro.
- Die Ausgaben für Werbemittel müssen getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
- Steuerlich voll absetzbar und ohne Einzelnachweis sind Deko- und Ausstattungsmaterialien sowie Textilien für Mitarbeiter. Bspw. ist eine Teekanne (Wert: 32,- Euro) als Werbemittel grds. nachweispflichtig, wird diese jedoch im Verkaufsraum genutzt, ist sie Ausstattung und daher nicht nachweispflichtig.
Zugaben
- Die o.g. Regelungen besitzen keine Gültigkeit für Zugaben. Zugaben werden ohne besonderes Entgelt mit dem Erwerb der Hauptware angeboten (z.B. die Schuhspanner beim Kauf eines Paars Schuhe). Wesentliches Merkmal einer Zugabe, im Gegensatz zum Werbemittel, ist die notwendige Verknüpfung mit dem hauptsächlichen Leistungsaustausch. Übrigens: Am 25. Juli 2001 sind Rabattgesetz und Zugabeverordnung weggefallen.
- Unternehmen wird ein grösserer Spielraum eingeräumt, attraktive Angebote zu schaffen. Vormals waren in der Zugabeverordnung nur Artikel von geringfügigem Wert (z.B. einfache Kugelschreiber) erlaubt. Durch die Liberalisierung sind jetzt eine Vielzahl von Koppel- und Prämienprodukten denkbar. Beispiele: Bei Kauf eines Automobils kann das Autohaus einen Picknick-Korb in den Kofferaum legen. Oder: Der Computerhändler bietet bei Neukauf eines Computers Spiele-Software als Zugabe an.
Fazit:
Der Einsatz von Werbemitteln schafft Kaufanreize und gewinnt so an Bedeutung.